Direkt zum Buchen springen
Rheinräumer LogoRheinräumerBonn · Rhein-Sieg

Spezialfälle · 7 Min Lesezeit · Veröffentlicht 18.7.2026

Nachlass räumen als Angehöriger — Fristen, Pflichten, erste Schritte

Wenn ein Angehöriger stirbt, überschlagen sich in den ersten Tagen die Themen: Beerdigung organisieren, Behörden informieren, und irgendwann steht auch die Frage im Raum, was mit der Wohnung passiert. Wichtig zu wissen: Sie müssen nicht sofort handeln. Für die wichtigsten Entscheidungen — allen voran, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen — haben Sie gesetzliche Fristen, die Ihnen Zeit zum Überlegen geben. Dieser Beitrag ordnet die ersten Wochen: welche Fristen wirklich zählen, welche Pflichten auf Sie zukommen und ab wann sich eine Räumung der Wohnung sinnvoll planen lässt.

Hände sortieren Dokumente und Erinnerungsstücke am Tisch einer aufzulösenden Wohnung

Die ersten Tage: nichts überstürzen

Verständlicherweise wollen viele Angehörige die Wohnung der verstorbenen Person schnell in Ordnung bringen — aus Pietät, aus Zeitdruck durch den Vermieter, oder um selbst zur Ruhe zu kommen. Trotzdem gilt: Solange nicht klar ist, wer erbt und ob das Erbe überhaupt angenommen wird, sollte an der Wohnung möglichst wenig verändert werden. Verderbliche Lebensmittel entsorgen oder Pflanzen gießen ist unproblematisch — Möbel verschenken, Verträge kündigen oder größere Mengen entsorgen sollten dagegen warten, bis die rechtliche Lage klar ist.

Vorsicht bei vorschnellem Handeln

Wer bereits Nachlassgegenstände verkauft, verschenkt oder in größerem Umfang entsorgt, kann darin rechtlich eine stillschweigende Annahme der Erbschaft sehen. Das Ausschlagungsrecht kann dadurch verloren gehen — auch wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.

Die wichtigste Frist: Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Als Erbe haften Sie nicht nur für das Vermögen, sondern auch für die Schulden der verstorbenen Person — und zwar grundsätzlich mit Ihrem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem geerbten. Ist der Nachlass überschuldet oder unklar, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Dafür haben Sie nach § 1944 BGB sechs Wochen Zeit ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren haben. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn die verstorbene Person zuletzt im Ausland gelebt hat oder Sie selbst sich zu Fristbeginn im Ausland aufhalten.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden — entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt. Ein formloser Brief reicht nicht, und die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen, nicht nur abgeschickt sein.

Der Mietvertrag der verstorbenen Person

War die verstorbene Person alleinige Mieterin einer Wohnung, geht der Mietvertrag zunächst auf die Erben über — mit allen Rechten und Pflichten, also auch der Mietzahlung. Sowohl die Erben als auch der Vermieter können den Mietvertrag nach § 564 BGB aber außerordentlich kündigen: Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Kenntnis vom Tod, die Kündigungsfrist selbst beläuft sich auf drei Monate. Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), muss die Kündigung allen Miterben zugehen bzw. von allen gemeinsam erklärt werden.

FristDauerBeginnt ab
Erbschaft ausschlagen6 Wochen (6 Monate bei Auslandsbezug)Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung
Sonderkündigung Mietvertrag1 Monat zur Erklärung, danach 3 Monate KündigungsfristKenntnis vom Tod des Mieters
Bestattungje nach Bundesland meist 8–10 TageTodeszeitpunkt

Wer braucht einen Erbschein?

Ob Sie einen Erbschein benötigen, hängt vom Einzelfall ab. Liegt ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren Banken und Grundbuchamt dieses oft auch ohne Erbschein. Bei einem privatschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangen Banken und Behörden dagegen häufig einen Erbschein, um Ihre Berechtigung nachzuweisen. Er wird beim Nachlassgericht beantragt und ist kostenpflichtig — die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert.

Wen Sie in den ersten Wochen informieren sollten

  • Standesamt und Bestatter (Sterbeurkunde — mehrere Ausfertigungen anfordern)
  • Vermieter, falls die verstorbene Person zur Miete gewohnt hat
  • Banken und Kreditinstitute (Konten werden zunächst gesperrt oder auf Erben umgestellt)
  • Rentenversicherung, Krankenkasse, ggf. Arbeitgeber oder Pensionskasse
  • Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Lebensversicherung)
  • Versorger: Strom, Gas, Internet, Telefon
  • Laufende Abos und Verträge, die gekündigt werden müssen

Ab wann die Wohnung geräumt werden sollte

Solange die Ausschlagungsfrist läuft oder die Erbfolge ungeklärt ist, sollte mit einer vollständigen Räumung gewartet werden. Sobald klar ist, wer erbt und die Erbschaft angenommen wurde, steht einer Haushaltsauflösung nichts mehr im Weg — häufig sogar unter Zeitdruck, etwa wenn die Kündigungsfrist des Mietvertrags läuft oder der Vermieter die besenreine Übergabe erwartet.

Wie wir dabei unterstützen

Bei einer Haushaltsauflösung nach einem Todesfall gehen wir besonders behutsam vor: Dokumente, Fotos und persönliche Erinnerungsstücke werden vorab separiert statt einfach entsorgt, Verwertbares wird auf den Preis angerechnet, und am Ende steht die besenreine Übergabe — auf Wunsch direkt mit dem Vermieter abgestimmt. Die Besichtigung vor Ort ist kostenlos und unverbindlich.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten zur Erbausschlagung, zur Haftung für Nachlassschulden oder zu Fristen empfiehlt sich ein kurzes Gespräch mit dem Nachlassgericht oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Erbrecht — im Zweifel, bevor etwas aus der Wohnung entfernt wird.

Räumung in Bonn anfragen

Kostenlose Vor-Ort-Besichtigung. Schriftliches Festpreis-Angebot binnen 24 Stunden.